Glas-Technik Bernert
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Glas-Technik Bernert

Detlef Bernert
Kruppstr. 45
56072 Koblenz

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Büro:

0261 - 56370

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Notrufnummer:

0171 - 7788902

Bürozeiten

Montag - Freitag

08.00 Uhr bis 18.00 Uhr

 

Bitte beachten Sie zusätzlich unseren Notdienst.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

1. Allgemeines:

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Im Übrigen wird den Geschäftsbedingungen des Bestellers ausdrücklich widersprochen, soweit sie nicht mit unseren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Einklang stehen.

2. Angebote und Vertragsschluss:

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Bestellers, auch per e-Mail ist ein freibleibendes Angebot. Wir können dieses Angebot durch schriftliche Auftragsbestätigung annehmen.

2.2. Unsere Kostenvoranschläge/Angebote Zeichnungen und sonstigen Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum. Urheberrechtliche Verwertungsrechte hieran stehen alleine uns zu.

2.3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

2.4. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.5. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3. Preise:

3.1. Es gelten die in unseren Verträgen und Auftragsbestätigungen genannten Preise. Diese Preise sind für 60 Tage nach Vertragsabschluss verbindlich. Danach können durch eingetretene Lohn- und Materialpreiserhöhungen die Preise nur im eingetretenen Umfang der tatsächlichen Lohn- und Materialpreiserhöhungen angepasst werden. Bei der Berechnung ist die ursprüngliche Kalkulation auf Verlangen des Bestellers offen zu legen.

3.2. Wenn nicht ausdrücklich vermerkt, sind sämtliche Preise Nettopreise zuzüglich der am Tage der Lieferung/ Leistung gültigen Mehrwertsteuer. Porto und Kosten für die Versendung werden ebenso wie zusätzliche Lieferungen und Leistungen gesondert berechnet.

 

4. Lieferung:

4.1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.2. Bei vereinbarten Lieferzeiten handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Fristen, welche erst mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung.

4.3. Die Fälligkeit der Verpflichtung von uns zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen tritt erst ein mit vollständiger Erfüllung der den Bestellers im Hinblick auf die bauseitigen Voraussetzungen treffenden Mitwirkungspflichten, welche nach unseren Vorgaben erbracht müssen (s.u.). Zur Klärung dieser Pflichten hat der Besteller gegebenenfalls einen Baustellentermin mit uns zu vereinbaren.

4.4. Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf unserer zumindest groben Fahrlässigkeit.

4.5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse.

4.6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

5. Rücktritt vom Vertrag:

Lässt der Besteller einen Auftrag trotz Fristsetzung nicht durchführen, sind wir berechtigt eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass der uns durch den Rücktritt entstandene Schaden (entstandene Kosten und entgangener Gewinn) wesentlich niedriger ist.

6. Zahlung:

6.1. Die Rechnungsbeträge sind sofort nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig, spätestens aber 30 Tage nach Rechnungsstellung. Der Besteller gerät ohne weitere Mahnung nach Ablauf der 30 Tage ab Rechnungsstellung in Verzug. Wir behalten uns vor, Verzug durch eine nach Fälligkeit zugehende Mahnung auch zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

6.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Bei Überweisung oder Scheckzahlung liegt Erfüllung der Zahlungspflicht erst bei unwiderruflicher Gutschrift auf einem unserer Bankkonten vor. Die Zahlung per Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung. Rechnungsregulierung durch Scheck erfolgt lediglich erfüllungshalber und bedeutet keine Stundung.
6.3. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6.4. Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz und, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.

6.5. Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es uns frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern.

6.6. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

7. Eigentumsvorbehalt:

7.1. Die Ware bleibt - auch montiert - bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Ware, an der uns das (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns getätigt. Zumindest steht uns das Miteigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Die aus einer Weiterveräußerung des Bestellers oder aufgrund sonstigen Rechtsgrunds entstehenden Forderungen, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an uns Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller.

7.2. Bei Zugriffsrechten Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum des Verkäufers hingewiesen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

7.3. Bei Vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

8. Gefahrübergang

Der Besteller hat die Pflicht zur unverzüglichen Abnahme. Die Gefahr geht mit der Abnahme, spätestens jedoch mit Inbetriebnahme auf den Besteller über.

9. Mängelhaftung:

9.1. Die Ware wird frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Lieferung der Produkte. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Die Ansprüche wegen Mängel gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar. Stammen Wareteile von einem Dritten, geben wir im Übrigen die entsprechende Gewährleistung des Dritten an den Besteller weiter.

9.2. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wenn Mängel der Produkte, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

9.3. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

9.4. Sonstige Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnisnahme, anzuzeigen.

9.5. Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit wesentlich beeinträchtigen, sind von der Haftung für Mängel ausgeschlossen.

9.6. Wir sind berechtigt, Nacherfüllung nach unserer Wahl vorzunehmen.

9.7. Der Besteller ist erst dann zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit wir grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

9.8. Bei einem Rückgriffsanspruch des Kunden gem. §§ 478 und 479 BGB muss uns der Besteller zunächst die Möglichkeit geben, den Mangel selbst nachbessern zu dürfen. Erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist kann der Besteller dann auf einen Zahlungsanspruch übergehen.

9.9. Stellt sich bei der Überprüfung des geltend gemachten Mangels heraus, dass dieser entweder nicht besteht oder die Mangelhaftigkeit nicht von uns, sondern von einem anderen zu vertreten ist, so ist der Ansprucherhebende uns gegenüber verpflichtet, die durch die Überprüfung und Untersuchung des geltend gemachten Anspruches entstandenen Kosten uns gegenüber zu tragen. Diese werden mit den üblichen Sätzen unseres Unternehmens abgerechnet.

10. Pflichtverletzungen:

10.1. Schadensersatzansprüche -- gleich aus welchem Rechtsgrund -- gegen uns (einschl. gegen von uns beauftragte Erfüllungsgehilfen), die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Ansprüche wegen Körperschäden sowie wegen Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

10.2. Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, die aus Leistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, die vom Kunden als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Wir haben jedoch die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen. Bei der Erbringung von Leistungen nach Vorgabe des Bestellers ist unsere Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht unsererseits besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
11. Mitwirkungspflicht des Besteller

Als Mitwirkungspflicht, die als vertragliche Hauptpflicht anzusehen ist, hat der Besteller insbesondere das Vorliegen folgender Voraussetzungen zur Erbringung unserer vertragsgegenständlichen Leistung sicherzustellen:
Vorhandensein eines von einem autorisierten Elektrounternehmen errichteten, den neusten einschlägigen VDE-Vorschriften entsprechenden Netzanschlusses (220 V). 
Abschluss der erforderlichen Mauer, Stemm-, Beiputz- und Anschlussarbeiten.
Elektroinstallationen sind nach unseren Vorgaben vorhanden.
Vorhandensein der vorgegebenen Spannung.
Sicherstellung einer freien Zufahrt zur Einbaustelle sowie Säuberung des Arbeitsbereiches vor Beginn der Montagearbeiten.
Durch die Montage entstehende Einbußen im täglichen Geschäftsablauf berechtigen nicht zum Schadensersatzanspruch gegen uns. Im Einzelfall kann eine bestimmte Terminabsprache erfolgen. Dies ist aber gegebenenfalls mit einem Aufschlag verbunden.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

12.1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

12.2. Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13. Ausschluss

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sonstiger kollidierender Regelungen.

14. Salvatorische Klausel

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung als vereinbart, welche dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

Stand 01.08.2014

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